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- Antrag elektronisch stellen, möglichst mit Prüfungsanmeldung.
- Ärztliches Attest meist erforderlich (innerhalb einer Woche nach Antrag).
- Bei später auftretenden Problemen: Antrag spätestens eine Woche vor Prüfung.
- Anforderungen ans Attest stehen auf der THI-Website.
- THI kann Attest vom Gesundheitsamt oder Vertrauensarzt verlangen.
- Antrag gilt nur für ein Semester – erneute Antragstellung nötig.
- Bei dauerhafter Beeinträchtigung kann Folge-Attest entfallen.
- Antrag im Anmeldezeitraum stellen (sofern nicht nachträglich notwendig).
- Maßnahme und Begründung müssen genau angegeben werden.
- Verfahren wie beim Nachteilsausgleich.
"Anforderungen ans Attest stehen auf der THI-Webseite" -> NICHT AUFFINDBAR
Weiter: Was sind besondere Lebenslagen? Gibt es Unterlagen?
- Erfolgt nach Feststellung der Noten durch elektronischen Aushang im Studierendenportal „PRIMUSS“.
- Prüfungsausschuss kann alternative oder zusätzliche Bekanntmachungsmöglichkeiten vorsehen.
- In der Regel am letzten Werktag vor den Semesterferien.
- Tag der Notenbekanntgabe wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.
-
Studierende, die nicht bestanden haben, erhalten Einsicht am Tag der Notenbekanntgabe oder in der darauffolgenden Woche.
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Studierende mit Note 4,0 oder besser können ebenfalls Einsicht nehmen.
-
Prüfungsausschuss legt weitere Einsichtstermine in den ersten beiden Wochen des Folgesemesters fest.
-
Fakultäten bestimmen die konkreten Termine innerhalb der festgelegten Zeiträume.
- Nach den regulären Terminen nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Genehmigung des Prüfungskommissionsvorsitzenden.
- Frist für Ausnahmefälle: bis zu vier Wochen nach Semesterbeginn.
- Einsichtnahme erfordert grundsätzlich die Anwesenheit des Prüfers.
- Studierende können nach Einsichtnahme einen begründeten elektronischen Antrag beim Prüfungsamt stellen.
- Antrag betrifft die Anfertigung von Ablichtungen oder Abschriften der Prüfungsarbeiten.
- Zu wenig Zeit für die Einsicht
- Unvollständige Einsicht
- Zu spät für ein Nachprüfungsverfahren
Einwendungen gegen Prüfungsbewertung:
- Möglich im Studierendenportal „PRIMUSS“.
Schriftliche Prüfungen:
- Einreichung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe.
- Begründung innerhalb von 2 Wochen nach Beginn des nächsten Semesters.
Mündliche Prüfungen:
- Einreichung innerhalb von 1 Woche nach Bekanntgabe.
- Begründung innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe.
Nicht fristgerechte oder unzureichende Einwendungen:
Prüferüberprüfung:
- Berechtigte Einwendungen werden den Prüfern zur Bewertung vorgelegt.
Verwaltungsgerichtsordnung (§ 74 VwGO):
Könnte hier die Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe zu wenig sein, da teilweise die Einsichten zu kurz sind?
- Die THI lässt Kopien nur anfertigen mit geschwärzten Prüfungsaufgaben
- Es gibt kein Vorgefertigtes Formular im Studierendenportal "PRIMUSS"
- Es muss ein begründeter Antrag sein - was ausreichend begründet ist, ist derzeit nicht bekannt
¶ Stand an der TU Ilmenau
- Es ist gesichert, dass Prüferanmerkungen unter § 5 Abs. 1 UrhG Variante „Entscheidung“ fallen und somit nicht dem Urheberrecht unterliegen
- "Allerdings müsste die Erforderlichkeit gegeben sein. Dagegen spricht, dass es ein prüfungsrechtliches Überdenkungsverfahren gibt, dass auch einen Anspruch auf umfassende Akteneinsicht beeinhaltet. Daneben ein weiteres Verfahren zur Überprüfung der Richtigkeit zu etablierend erscheint nicht erforderlich." (Neldner, o. J.)
- Es wird nicht gesehen, dass im vorliegenden Fall der TU Ilmenau eine Aufgabe erfüllt wird
Fragwürdig ist noch ob eine Bearbeitung einer Prüfung ohne die
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- Der Studierende hat ein Recht auf Einsicht in seine personenbezogenen Daten (eigene Antworten, Korrekturen, Punktevergabe).
- Die Herausgabe des vollständigen Aufgabentextes ist jedoch nicht zwingend Teil dieses Rechts, wenn er keine personenbezogenen Daten darstellt.
- Gewisse Kontextelemente (Teile der Aufgabenstellung) sollten aber erkennbar bleiben, damit man die Bewertung nachvollziehen kann.
- Die Prüfungsfragen können urheberrechtlich geschützt sein.
- Für eine vollständige Kopie (mit Originalfragen) liegt möglicherweise kein rechtlicher Anspruch nach DSGVO vor, weil es nicht um personenbezogene Daten geht.
- Ggf. kann (und darf) die Hochschule / Prüferin die Fragen schwärzen oder nur in einer beaufsichtigten Einsicht zur Verfügung stellen.
Kurz gesagt:
A: Ja, personenbezogene Daten sind in ausreichendem Maße so offenzulegen, dass der Kontext für die eigene Bewertung verständlich wird.
B: Ganz oder teilweise kann die Prüfungsaufgabe dafür notwendig sein; allerdings muss nicht zwangsläufig die komplette Prüfungsaufgabe im Wortlaut herausgegeben werden, wenn schutzwürdige Interessen (z. B. Urheberrecht, Geheimhaltung neuer Prüfungsfragen) entgegenstehen. Die Hochschule bzw. die Prüfer müssen aber sicherstellen, dass die Studierenden ihre Bewertung nachvollziehen und ggf. anfechten können.
meine-pruefungsanfechtung.de (o. J.). Akteneinsicht im Prüfungsrecht. [Online] Verfügbar unter: https://www.meine-pruefungsanfechtung.de/anwalt/pruefungsrecht/akteneinsicht/ [Zugriff am: 02.04.2025].
Neldner, M. (o. J.). Recht auf Kopie bei Prüfungsleistungen. [Online] Verfügbar unter: https://dswiki.tu-ilmenau.de/wiki/user/martin_neldner/recht_auf_kopie_bei_pruefungsleistungen?s[]=kopie [Zugriff am: 02.04.2025].
Technische Hochschule Ingolstadt (2023). Allgemeine Prüfungsordnung (APO). [Online] Verfügbar unter: https://www.thi.de/fileadmin/daten/recht/Allgemeine_Satzungen/Grundordnung_APO_abWS2021_22/2023_07_17_APO_THI.pdf [Zugriff am: 02.04.2025]